Urteil des BGH zur Haftung des Wirtschaftsprüfers wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung von Anlegern
In einer Entscheidung vom 19.11.2013 (AZ: VI ZR 336/12) hat der Bundesgerichtshof die Haftung eines Wirtschaftsprüfers wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung von Anlegern bejaht, weil er bei Vorträgen und Veranstaltungen mit Vertriebsmitarbeitern der von ihm geprüften Gesellschaft irreführende Äußerungen über die Werthaltigkeit von Beteiligungen getätigt hatte: Ihm sei klar gewesen, dass seine Äußerungen als Wirtschaftsprüfer zur exzellenten Eigenkapitalausstattung der E-Gruppe und zum Charakter ihrer Aktien als „Blue Chips“ die Anleger erreichen würden und geeignet waren, sie dadurch zur Zeichnung einer Anlage zu motivieren, indem sie die wirtschaftliche Potenz der Unternehmensgruppe falsch einschätzten. Für den angenommenen Schädigungsvorsatz des Wirtschaftsprüfers sei eine besondere Schädigungsabsicht „im Sinne eines Beweggrundes oder Zieles“ nicht erforderlich gewesen, es habe vielmehr im Sinne eines bedingten Vorsatzes genügt, dass er die betreffenden Schadensfolgen sowie Art und Richtung des Schadens für möglich gehalten hatte. Da der Wirtschaftsprüfer seine Äußerungen bei Vorträgen und Veranstaltungen mit Vertriebsmitarbeitern getätigt habe, habe er billigend in Kauf genommen, dass die von ihm gegebenen Informationen auch im Vertrieb zur Bewerbung der Beteiligungen verwandt würden, um Interessenten zur Zeichnung einer Anlage zu veranlassen, die nicht den erweckten Vorstellungen entsprach.